Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97   

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OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97 (https://dejure.org/1998,3152)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.06.1998 - 3 U 246/97 (https://dejure.org/1998,3152)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. Juni 1998 - 3 U 246/97 (https://dejure.org/1998,3152)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    "Bild Dir keine Meinung"; zeichenmäßige Benutzung der eingetragenen Marke "Bild"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

  • LG Hamburg - 315 O 325/97
  • OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97

Papierfundstellen

  • NJW-RR 1999, 1060
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (23)

  • BGH, 10.02.1994 - I ZR 79/92

    Markenverunglimpfung I - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Anders als in den von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen, in denen Zeichen in identischer bzw. weitgehend identischer Form vom Verletzer auf Scherzartikeln angebracht worden waren, die jedenfalls für nicht unerhebliche Verkehrskreise den Eindruck erweckten, es könnte sich um eine Werbeaktion des Markeninhabers handeln (BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II), ist dies im vorliegenden Fall auszuschließen.

    Dies käme, da die Parteien sich nicht als Konkurrenten am Markt begegnen, weil von einem Anhängen an den Ruf oder das Ansehen der fremden Marke und der Ausnutzung deren Marktgeltung (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 759, 760 f. - BMW) nicht gesprochen werden kann, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Eignung einer identisch übernommenen fremden Marke zur Lizenzvergabe, d.h. einem Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und einer nur hypothetischen Möglichkeit, dass eine Lizenzvergabe auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte, sofern Vermarktungsinteressen in Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt zu verzeichnen sind, in Betracht, wobei es keine Rolle spielt, ob der Markeninhaber tatsächlich und insbesondere in Beziehung auf den Verletzer zur Lizenzierung bereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 6.11.1997, OLG Report 1998, 107 - Shell-Muschel; KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I).

    Es handelt sich keinesfalls um eine bloße Verballhornung der Marke oder des Slogans der Beklagten, um die Absatz des eigenen Produkts zu befördern (vgl. hierzu BGH, GRUR 1994, 808 -Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II).

  • KG, 20.08.1996 - 5 U 4311/96

    Alles wird teurer - Satirische Verwendung von Markennamen

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 14 Abs. 2 MarkenG sowie darüber hinaus aus dem Sinnzusammenhang der gesetzlichen Regelungen und der zugrunde liegenden Markenrichtlinie (so auch KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer).

    Dies käme, da die Parteien sich nicht als Konkurrenten am Markt begegnen, weil von einem Anhängen an den Ruf oder das Ansehen der fremden Marke und der Ausnutzung deren Marktgeltung (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 759, 760 f. - BMW) nicht gesprochen werden kann, allenfalls unter dem Gesichtspunkt der Eignung einer identisch übernommenen fremden Marke zur Lizenzvergabe, d.h. einem Interesse auf der Seite potentieller Lizenznehmer und einer nur hypothetischen Möglichkeit, dass eine Lizenzvergabe auch seitens des Kennzeicheninhabers in Betracht kommen könnte, sofern Vermarktungsinteressen in Hinblick auf das streitgegenständliche Produkt zu verzeichnen sind, in Betracht, wobei es keine Rolle spielt, ob der Markeninhaber tatsächlich und insbesondere in Beziehung auf den Verletzer zur Lizenzierung bereit ist (vgl. Urteil des Senats vom 6.11.1997, OLG Report 1998, 107 - Shell-Muschel; KG, GRUR 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I).

    Es fehlt im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung des sogen. Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker; KG, GRUR 1997, 295, 297 - Alles wird teurer).

  • BGH, 20.03.1986 - I ZR 13/84

    Gastrokritiker

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Wie bereits das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist das Grundrecht als Prüfungsmaßstab bei kommerziellen Maßnahmen im geschäftlichen Bereich heranzuziehen, wenn diese einen wertenden, meinungsbildenden Inhalt aufweisen oder Angaben enthalten, die der Meinungsbildung dienen (BVerfGE 71, 162 ; BVerfG, NJW 1994, 3342 ; BGH, GRUR 1986, 812 f. - Gastrokritiker).

    Es fehlt im vorliegenden Fall nicht an der Voraussetzung des sogen. Meinungskampfes in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage (vgl. hierzu BGH, GRUR 1986, 812, 813 - Gastrokritiker; KG, GRUR 1997, 295, 297 - Alles wird teurer).

  • BGH, 19.10.1994 - I ZR 130/92

    Markenverunglimpfung II - Rufausbeutung

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Anders als in den von der Rechtsprechung bereits entschiedenen Fällen, in denen Zeichen in identischer bzw. weitgehend identischer Form vom Verletzer auf Scherzartikeln angebracht worden waren, die jedenfalls für nicht unerhebliche Verkehrskreise den Eindruck erweckten, es könnte sich um eine Werbeaktion des Markeninhabers handeln (BGH, GRUR 1994, 808 - Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II), ist dies im vorliegenden Fall auszuschließen.

    Es handelt sich keinesfalls um eine bloße Verballhornung der Marke oder des Slogans der Beklagten, um die Absatz des eigenen Produkts zu befördern (vgl. hierzu BGH, GRUR 1994, 808 -Markenverunglimpfung I; BGH, GRUR 1995, 57 - Markenverunglimpfung II).

  • OLG Hamburg, 19.10.1996 - 3 U 82/96
    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Unterlassungsansprüche aus dem MarkenG sind nur gegenüber solchen Kennzeichen gegeben, die markenmäßig benutzt werden (Bestätigung OLG Hamburg - 3 U 82/96 - 19.10.1996 -, GRUR 1996, 982).

    Wie der Senat bereits entschieden hat, gewährt das MarkenG nur gegen eine markenmäßige Benutzung Schutz (Urteil des Senats vom 19.10.1996, GRUR 1996, 982, 983 - Für Kinder; Urteil des Senats vom 23.04.1998, Az. 3 U 57/97).

  • BGH, 30.05.1963 - VII ZR 236/61

    Haftung des Bauunternehmers und des Architekten wegen Errichtung eines

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Zwar handelt es sich hierbei um ein Schutzgesetz im Sinne der Bestimmung (BGHZ 39, 366 ).
  • BGH, 26.01.1984 - I ZR 195/81

    Intermarkt II

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Denn auch bei einem Zusammentreffen dieser Anspruchsgrundlagen genießt die spezialgesetzlich kürzer gefasste Verjährungsbestimmung Vorrang (BGH, GRUR 1984, 820, 822 - Intermarkt II; Baumbach/ Hefermehl, 19. Aufl., § 21 UWG Rdn. 6 m.w.N.).
  • BGH, 07.05.1992 - I ZR 119/90

    Pressehaftung II - Irreführung/Preisgestaltung; Prüfungspflicht bei Inseraten;

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Insoweit besteht zwar grundsätzlich eine Vermutung bei einem Handeln von Wirtschaftsunternehmen im geschäftlichen Verkehr, die auch für Presseunternehmen im Rahmen der Kundenakquisition gilt (vgl. BGH, GRUR 1992, 618, 619 - Pressehaftung II), diese greift jedoch nicht ein, wenn nach den Umständen des Einzelfalls andere als wettbewerbliche Gründe das Vorgehen des Handelnden bestimmen.
  • BGH, 13.07.1989 - I ZR 160/87

    Impressumspflicht; Begriff des Erscheinungsorts; Anforderungen an Verlagsangabe

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Die sogen. Impressumpflicht der Landespressegesetze stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die als wettbewerbsneutral und folglich nur bei dem Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, namentlich weil der Wettbewerber sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten, die sich gesetzestreu verhalten, verschafft (BGH, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumpflicht; BGH, GRUR 1985, 886, 888 - Cocktail-Getränk).
  • BGH, 28.02.1985 - I ZR 7/83

    "Cocktail-Getränk"; Vorsprung durch Rechtsbruch beim Vertrieb einer Spirituose

    Auszug aus OLG Hamburg, 04.06.1998 - 3 U 246/97
    Die sogen. Impressumpflicht der Landespressegesetze stellt eine Ordnungsvorschrift dar, die als wettbewerbsneutral und folglich nur bei dem Hinzutreten besonderer wettbewerblicher Umstände als sittenwidrig im Sinne des § 1 UWG anzusehen ist, namentlich weil der Wettbewerber sich einen nicht gerechtfertigten Vorsprung vor seinen Konkurrenten, die sich gesetzestreu verhalten, verschafft (BGH, GRUR 1989, 830, 832 - Impressumpflicht; BGH, GRUR 1985, 886, 888 - Cocktail-Getränk).
  • BGH, 03.06.1986 - VI ZR 102/85

    Vermarktung eines Firmenemblems als Scherzartikel

  • BVerfG, 19.11.1985 - 1 BvR 934/82

    Frischzellentherapie

  • BGH, 23.02.1995 - I ZR 15/93

    Abnehmerverwarnung - Schutzrechtsverwarnung

  • BGH, 06.12.1990 - I ZR 297/88

    "SL"; Verkehrsgeltung eines aus zwei Buchstaben bestehenden Warenzeichens;

  • BGH, 19.01.1979 - I ZR 166/76

    Brombeerleuchte

  • BGH, 13.12.1984 - I ZR 107/82

    Feststellungsinteresse

  • BGH, 24.03.1994 - I ZR 152/92

    Pulloverbeschriftung - Rufausbeutung

  • BVerfG, 27.05.1994 - 1 BvR 916/94

    GG - Meinungsfreiheit

  • BGH, 30.04.1987 - I ZR 39/85

    "Ankündigungsrecht I"; Umfang des Ankündigungsrechts eines Warenzeicheninhabers;

  • BGH, 10.05.1955 - I ZR 91/53

    Rechtsmittel

  • BGH, 08.02.1963 - Ib ZR 132/61

    Rechtsmittel

  • OLG Frankfurt, 07.12.1989 - 6 U 160/88

    Prozeßkostenfonds - Abmahnverein, keine Abwehrklage des Abgemahnten bei

  • OLG Hamburg, 30.04.1998 - 3 U 57/97
  • OLG Hamburg, 18.12.2003 - 3 U 117/03

    Markenrechtsverstoß durch Verwendung einer Website mit Firmenkurzbezeichnung als

    (a) Marken sind - wie der erkennende Senat bereits mehrfach entschieden hat - durch die Vorschriften des MarkenG nur gegen eine (rechtswidrige) markenmäßige Benutzung geschützt (HansOLG Hamburg, MagazinDienst 2000, 597, NJW-RR 1999, 1060; vgl. ebenso KG GRUR 1997, 295 m. w. N.).
  • OLG München, 29.09.2011 - 29 U 1747/11

    Wettbewerbsrechtliche, deliktische und/oder kennzeichenrechtliche Haftung eines

    Dass der angesprochene Verkehr annehmen könnte, dass es sich um - wenn auch ungewöhnliche - Internetseiten der Antragstellerin selbst handelt, ist vor diesem Hintergrund ausgeschlossen (vgl. z.B. OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060 - Bild Dir keine Meinung ; KG GRUR 1997, 295 [296] - Alles wird teurer ), zumal es an jeglichem satirischen oder ironischen Unterton fehlt, der es - wie etwa in den vom BGH entschiedenen Fällen Markenverunglimpfung I (GRUR 1994, 808) und Markenverunglimpfung II (GRUR 1995, 57) - möglich erscheinen lassen könnte, dass die Internetseiten und die dort getroffenen Aussagen von der Antragstellerin selbst stammen.
  • OLG Hamm, 18.04.2002 - 4 U 154/01

    Markenrechtliche Relevanz des Vertriebs einer satirischen Darstellung der

    Mit Blick auf das Wesen der Marke und die Entstehungsgeschichte, die Begründung und den Zweck von Art. 5 Abs. 5 MRRL, der als Hinweis auf eine Ausrichtung des Markenschutzes auf Zeichenverwendungen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen entsprechend der Markendefinition in § 3 Abs. 1 MarkenG verstanden wird, wird das in Rechtsprechung und einem Teil der Literatur (so etwa KG NJW-RR 1997, 937 -Satirische Anlehnung an Marke; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060, 1061 -Bild Dir keine Meinung; OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 -Johann Sebastian Bach; Piper GRUR 1996, 434; Sack GRUR 1996, 668) bejaht.
  • OLG Düsseldorf, 24.04.2001 - 20 U 139/00

    Markenwirkung bei Neubefüllung von Besprudelungsgeräten

    Im Anschluss an die warenzeichenrechtliche Rechtsprechung, die eine zeichenmäßige Benutzung verlangte, ist unter der Geltung des Markengesetzes umstritten, ob die Anwendungsbereiche der § 14 Abs. 2 Nr. 1 - 3 MarkenG eine markenmäßige Benutzung des geschützten Zeichens verlangen (bejahend: KG NJW-RR 1997, 937 - Satirische Anlehnung an Marke - Telekom; GRUB 1997, 295, 296 - Alles wird teurer; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060, 1061 - Bild Dir keine Meinung; GRUR 1996, 982, 983 - Für Kinder; OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 - Johann Sebastian Bach; OLG München Mitt 1996, 174, FAT TIRE; Piper GRUR 1996, 434; von Gamm WRP 1993, 797; Deutsch GRUB 1995, 321; verneinend: Fezer GRUR 1996, 566 und Markengesetz, 2. Aufl., § 14 Rdn. 32; Starck GRUB 1996, 688; Althammer/Ströbele/Klaka, Markengesetz, 6. Aufl. § 14 Rdn. 68; Ingerl/Rohnke § 19 Anm. 53).
  • OLG Hamburg, 30.10.2002 - 5 U 45/01

    Verletzung von Rechten an internationalen Marken; Nutzungsrechte an der

    Ein Eingriff ist aber bei der Geltendmachung gewerblicher Schutzrechte dann anzunehmen, wenn sich die Verwarnung mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist (OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060).
  • OLG Düsseldorf, 28.09.2010 - 20 U 47/10

    Begriff der Benutzung eines Zeichens im Sinne von § 14 Abs. 5 MarkenG

    Der Leser des Flugblattes kann daher auf den ersten Blick erkennen, dass es sich um ein Flugblatt handelt, welches das Verhalten der A., das man sich gerade nicht gefallen lassen soll, kritisiert und wird daher ohne weiteres erkennen, dass das verwendete Logo nicht auf die Herkunft des Flugblattes, sondern den Inhalt des Flugblattes, die kritische Auseinandersetzung mit der Antragstellerin nämlich, hinweist (vgl. OLG Hamburg, NJW-RR 1999, 1060, 1061 - "Bild Dir keine Meinung"; LG Hamburg, MD 2002, 947 ff. "stopesso.de").".
  • OLG Hamm, 06.12.2001 - 4 U 118/01

    Unterlassung einer Bezeichnung für Gasfüllungen für die Produktion von

    Mit Blick auf das Wesen der Marke und die Entstehungsgeschichte, die Begründung und den Zweck von Art. 5 Abs. 5 MRRL, der als Hinweis auf eine Ausrichtung des Markenschutzes auf Zeichenverwendungen zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen entsprechend der Markendefinition in § 3 Abs. 1 MarkenG verstanden wird, wird das in Rechtsprechung und einem Teil der Literatur (so etwa KG NJW-RR 1997, 937 -Satirische Anlehnung an Marke; OLG Hamburg NJW-RR 1999, 1060, 1061 -Bild Dir keine Meinung; OLG Dresden NJW 2001, 615, 616 -Johann Sebastian Bach; Piper GRUR 1996, 434; Sack GRUR 1996, 668) bejaht.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98   

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https://dejure.org/1998,3510
OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98 (https://dejure.org/1998,3510)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.12.1998 - 6 U 46/98 (https://dejure.org/1998,3510)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. Dezember 1998 - 6 U 46/98 (https://dejure.org/1998,3510)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entgelt für die Bearbeitung einer Pfändung eines Giroguthabens oder Sparguthabens des Kunden; Anforderungen an den Grundsatz der "kundenfeindlichsten" Auslegung bei AGB; Klauseln bei der Frage der Kostenerstattung für eine Drittschuldnererklärung; Pfändungen mangels ...

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    AGBG § 9
    Unwirksamkeit einer pauschalen Entgeltklausel für die Bearbeitung der Pfändung von Kontoguthaben

Besprechungen u.ä.

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • WM 1999, 633
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 30.11.1993 - XI ZR 80/93

    Richterliche Inhaltskontrolle von Gebührenklauseln in AGB der Banken und

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).

    Nach dem Wortlaut der beiden Bestimmungen und unter Berücksichtigung des im Kontrollverfahren nach § 13 AGBG geltenden Grundsatzes der "kundenfeindlichsten" Auslegung (ständ. Rechtsprechung, vgl. dazu z.B. BGHZ 124/254, 257 mit weit. Nachw.) ist deshalb davon auszugehen, daß sämtliche Tätigkeiten der Beklagten bei der Bearbeitung einer Pfändung - also beginnend mit dem Eingang eines Pfändungsbeschlussses bei der Beklagten bis zur endgültigen Beendigung der Bearbeitung der Pfändungsmaßnahme bei dieser - nach den Klauseln entgeltpflichtig sein sollen.

    Daraus resultierende Kosten gehören zu den allgemeinen Betriebskosten, die grundsätzlich nicht auf den Kunden abgewälzt werden dürfen (vgl. dazu BGHZ 124/254 ##blob##lt;258, 260##blob##gt; mit weit. Nachw.).

    Im vorliegenden Verfahren nach § 13 AGBG, in dem eine geltungserhaltende Reduktion der Klauseln auf einen zulässigen Inhalt nicht in Betracht kommt(BGHZ 124/254 262##blob##gt), ist allein entscheidend, daß sich die zu beurteilenden AGB-Bestimmungen wegen ihres weit gefaßten Anwendungsbereichs zumindest auch auf Arbeitsgänge und Tätigkeiten der Beklagten erstrecken, bei denen die beiden Klauseln gegen § 9 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 AGBG verstoßen.

  • BGH, 07.05.1991 - XI ZR 244/90

    Formularmäßige Vereinbarung eines Entgelts für die Ausfertigung von

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 09.07.1992 - VII ZR 7/92

    Internationale Zuständigkeit bei Verbandsklage gegen Bereitsteller ausländischer

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Liegen Umstände vor, nach denen nach der allgemeinen Erfahrung mit einer erneuten Verwendung der Klausel nicht mehr zu rechnen ist, kann die Wiederholungsgefahr auch ohne eine derartige Unterwerfungserklärung entfallen (BGH NJW 1992/3158 ##blob##lt;3161##blob##gt).
  • BGH, 21.10.1997 - XI ZR 5/97

    BGH beanstandet Entgeltklauseln der Banken

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
  • OLG Köln, 08.05.1998 - 6 U 149/96

    Verwendung unwirksamer Allgemeiner Geschäftsbedingungen, Fortfall der

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Im übrigen verweise sie auf die Erwägungen des Senats im Parallelverfahren 6 U 149/96.
  • BGH, 17.06.1997 - XI ZR 119/96

    Rechtsfolgen nachträglich eingetretener Verfügungsbeschränkungen

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Jede Entgeltregelung, die sich nicht auf eine solche Leistung stützt, sondern die Aufwendungen für die Erfüllung eigener Pflichten des Verwenders abzuwälzen versucht, stellt somit eine Abweichung von wesentlichen Rechtsvorschriften dar und verstößt gegen § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG (BGHZ 114/330 ##blob##lt;335##blob##gt;; BGHZ 124/254 ##blob##lt; 260##blob##gt;; BGH NJW 1997/2751 ##blob##lt;2753##blob##gt;; BGH NJW 1998/309 ##blob##lt;310##blob##gt;, jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 13.12.1984 - IX ZR 89/84

    Ersatz von Anwaltskosten des Drittschuldners

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BAG, 31.10.1984 - 4 AZR 535/82

    Stillschweigende Bejahung der sachlichen Zuständigkeit der Gerichte für

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BVerwG, 08.12.1993 - 8 C 43.91

    Bestehen eines Erstattungsanspruchs des Drittschuldners für mittelbare

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • OLG Düsseldorf, 29.07.1998 - 6 U 205/97

    Inhaltskontrolle von Preisnebenabreden eines Kreditinstituts

    Auszug aus OLG Köln, 11.12.1998 - 6 U 46/98
    Wie die (in der Auflistung der Beklagten unter der Position Nr. 13 - Bl. 158 GA - erfaßte) Bearbeitung der Drittschuldnererklärung nach § 840 ZPO zu qualifizieren ist, ob es dabei um eine Tätigkeit geht, die die Beklagte entweder in Erfüllung einer eigenen ihr durch das Gesetz auferlegten Pflicht wahrnimmt, oder um ein Tätigwerden für den Pfändungsgläubiger, und ob der Drittschuldner vom Pfändungsgläubiger Erstattung der ihm für die Erklärung nach § 840 ZPO entstandenen Kosten verlangen kann, ist umstritten (vgl. zum Meinungsstand BGH NJW 1984/1901; BGH NJW 1985/1155 ##blob##lt;1156##blob##gt;; BAG NJW 1985/1181; BVerwG Rpfleger 1995/261; OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.Juli 1998 - A.Z, 6 U 205/97 - Bl. 15 des Urteils = Bl. 342 f. GA - ; Stein-Jonas/Brehm, ZPO, 21. Aufl., § 840 Rd. 11, 35; MK-ZPO/Smid Rd. 8; Zöller/Stöber, ZPO,20. Aufl., § 840 Rd. 11; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 56.Auflage, § 840 Rd. 1 u.13; Thomas-Putzo, ZPO, 20. Aufl., § 840 Rd. 12; jeweils mit weit. Nachw.).
  • BGH, 18.05.1999 - XI ZR 219/98

    Bankgebühren für die Bearbeitung von Pfändungsmaßnahmen unzulässig

    In Rechtsprechung und Literatur besteht dementsprechend nahezu Einigkeit darüber, daß Klauseln, in denen für die Bearbeitung und Überwachung von Pfändungen ein Entgelt festgelegt wird, der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG unterliegen (OLG Köln WM 1999, 633, 637; LG Nürnberg-Fürth WM 1996, 1624, 1626; LG Düsseldorf ZIP 1997, 1916, 1917; Derleder/Metz ZIP 1996, 621, 627; Klaas EWiR 1997, 1011; a.A. wohl Rößler BB 1999, 127, 128).

    Auch die für die Drittschuldnererklärung erforderlichen Vorarbeiten sowie die Prüfung der Wirksamkeit der Pfändung und deren weitere Bearbeitung erfolgen entgegen der Ansicht der Revision und einer vereinzelt in der Literatur vertretenen Meinung (Klaas EWiR 1997, 1011, 1012; Rößler BB 1999, 127, 129) weder im Auftrag noch im Interesse des Vollstreckungsschuldners, sondern im Interesse des Drittschuldners, der eigene Schäden im Zusammenhang mit der Pfändung vermeiden will (OLG Köln WM 1999, 633, 638).

    Die Festsetzung eines vom Vollstreckungsschuldner zu zahlenden Entgelts für die Bearbeitung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Drittschuldnern ist daher mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung schlechthin unvereinbar (ebenso OLG Köln WM 1999, 633, 638).

  • BGH, 19.10.1999 - XI ZR 8/99

    Unwirksamkeit der formularmäßigen Vereinbarung eines Entgelts für die Bearbeitung

    Das Berufungsgericht (WM 1999, 633) hat ihr stattgegeben.
  • LG Düsseldorf, 27.10.1999 - 12 O 168/99

    Zur AGB-rechtlichen Zulässigkeit einer Schadenspauschalierungsklausel bei

    Ist mithin die beanstandete Klausel bereits wegen des Abschneidens des Gegenbeweises gemäß § 11 Nr. 5 b AGBG unwirksam, bedarf es auch keiner Prüfung, ob die einzelnen, in der Schadensberechnung unter a) bis f) aufgeführten Arbeitsvorgänge schadensersatzpflichtige Positionen sein können oder zu den allgemeinen, Betriebskosten gehören, die grundsätzlich nicht auf den Kunden abgewälzt werden können (vgl. dazu OLG Köln, Urteil vom 11.12.1998, 6 U 46/98 m.w.N.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,4344
OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98 (https://dejure.org/1998,4344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09.12.1998 - 15 W 424/98 (https://dejure.org/1998,4344)
OLG Hamm, Entscheidung vom 09. Dezember 1998 - 15 W 424/98 (https://dejure.org/1998,4344)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Verfahrensgang

  • LG Bielefeld - 25 T 637/98
  • OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98

Papierfundstellen

  • FGPrax 1999, 55
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 17.02.1993 - XII ZB 134/92

    Namensführung deutscher Volkszugehöriger nach deutschem internationalem

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98
    Dies gilt auch, soweit der Namenserwerb auf der Einwirkung familienrechtlicher Beziehungen, hier der Eheschließung der Beteiligten zu 1) und 2), beruht (BGHZ 121, 305, 311 = NJW 1993, 2241, 2243).
  • BGH, 02.03.1979 - IV ZB 41/78

    Familienname eines Kindes aus gemischt-nationaler Ehe

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98
    Die Beteiligte zu 4) hat als Standesamtsaufsichtsbehörde nach § 49 Abs. 2 PStG ein von einer Beschwer unabhängiges Beschwerderecht, von dem sie Gebrauch machen kann, um über eine Streitfrage eine obergerichtliche Entscheidung herbeizuführen (BGHZ 73, 370, 371 = NJW 1979, 1775).
  • BayObLG, 19.06.1992 - 3Z BR 28/92

    Anfechtung einer Erklärung zur Namenswahl

    Auszug aus OLG Hamm, 09.12.1998 - 15 W 424/98
    Von ihrem Namensbestimmungsrecht können die Ehegatten nur einmal Gebrauch machen; eine erfolgte Namensbestimmung ist unwiderruflich (BayObLG NJW 1993, 337; Wagenitz/Bornhofen, FamNamRG, § 1355 Rdnr. 28).
  • BayObLG, 26.05.1999 - 1Z BR 200/98

    Zur Neubestimmung des Ehenamens für Spätaussiedler-Ehegatten

    An der Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sieht er sich jedoch durch die Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm vom 9.12.1998 - 15 W 424/98 (StAZ 1999, 75 ff. = FGPrax 1999, 55 ff. = OLGR 1999, 137 ff.) gehindert.

    Wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt, läßt der Statutenwechsel abgeschlossene Tatbestände, wie hier den Erwerb und die Bestimmung des Ehenamens unberührt (vgl. BGHZ 121, 305/313 f. = StAZ 1993, 190 = NJW 1993, 2241; BayObLGZ 1994, 290/300 m.w.N.; OLG Hamm StAZ 1999, 75/76; OLG Stuttgart StAZ 1999, 78 m.w.N.); er bewirkt jedoch, daß von diesem Zeitpunkt ab die Namensführung dem deutschen Recht unterliegt (Art. 10 Abs. 1 EGBGB; vgl. Art. 9 II Nr. 5 FamRÄndG vom 11.8.1961, BGBl I S. 1221; BGH aaO S. 315/316; BayObLG aaO; BayObLGZ 1998, 292/296 m.w.N.; Palandt/Heldrich BGB 58. Aufl. Anhang zu Art. 5 EGBGB Rn. 12).

    Ob Ehegatten, die bereits den Geburtsnamen des Mannes als Ehenamen führen, berechtigt sind, als ihren künftigen Ehenamen den Geburtsnamen der Frau zu bestimmen, ist dem Sachrecht zu entnehmen, das durch die Rechtswahlerklärungen als Ehenamensstatut berufen wird, hier dem deutschen Namensrecht (vgl. OLG Hamm StAZ 1999, 75/76); MünchKomm/Birk BGB 3. Aufl. Rn. 61, 77, Soergel/Schurig BGB 12. Aufl. Rn. 63d, jeweils zu Art. 10 EGBGB; Hepting StAZ 1996, 235/236; Henrich IPRax 1994, 174/175; auch BayObLGZ 1996, 6/13 und 1997, 167/169 zur Rechtswahl beim Kindesnamen).

    cc) Nach der Auffassung des Oberlandesgerichts Hamm (aaO; vgl. StAZ 1999, 75 ff. = FGPrax 1999, 55 ff.) steht statusdeutschen Ehegatten im Sinn des Art. 116 Abs. 1 GG nach ihrer Aufnahme in Deutschland - vorbehaltlich der Möglichkeit nach Art. 7 § 2 FamNamRG - ein erneutes Ehenamensbestimmungsrecht nicht zu.

    Er will von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamm (StAZ 1999, 75), die auf weitere Beschwerde ergangen ist, abweichen.

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 83/99

    Neubestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung nach ausländischem Recht

    Es sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 gehindert.
  • OLG Frankfurt, 20.12.1999 - 20 W 300/97
    Da das Gericht von dem Beschluss des OLG Hamm vom 9.12.1998 (StAZ 1999, 75) abweichen will, legt es die Sache gemäß § 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof vor.

    Er ist an dieser Entscheidung jedoch gehindert, da er hierdurch von der auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung des OLG Hamm vom 9.12.1998 - 15 W 424/98 (StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 = OLGR Hamm 1999, 137) abweichen würde.

    Des Weiteren liegt diese Rechtsmeinung der Entscheidung des OLG Hamm vom 9.12.1998 (a.a.O.) zugrunde.

  • OLG Karlsruhe, 22.01.2002 - 14 Wx 55/00

    Personenstandssache: Gemeinsame Erklärung über einen deutschsprachigen Ehenamen

    Im Hinblick auf die konträren Beschlüsse des OLG Stuttgart vom 1.12.1998 (8 W 393/98) und des OLG Hamm vom 9.12.1998 (15 W 424/98) solle eine höchstrichterliche Entscheidung erwirkt werden.

    Im Falle der Anwendbarkeit des deutschen Rechts können Ehegatten nach der überzeugenden Rechtsprechung des BGH, auch wenn sie unter dem für ihre Namensführung zuvor maßgebenden ausländischen Recht bereits einen Ehenamen bestimmt hatten, gemäß § 1355 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 BGB ihren Ehenamen (mit Wirkung für die Zukunft) durch Abgabe einer jederzeit möglichen Erklärung neu bestimmen (BGH XII ZB 83/99 FamRZ 01, 903=StAZ 01, 211; XII ZB 225/99 EzFamR BGB § 1355 Nr. 12 - zit. nach Juris - (jeweils entgegen OLG Hamm 15 W 424/98 StAZ 99, 75); BayObLGZ 99, 153; OLG Frankfurt StAZ 00, 210).

  • BGH, 21.03.2001 - XII ZB 225/99

    Neue Bestimmung des Ehenamens nach vorheriger Bestimmung im Ausland

    Das Oberlandesgericht sieht sich daran durch den Beschluß des Oberlandesgerichts Hamm vom 9. Dezember 1998 - 15 W 424/98 - StAZ 1999, 75 = FGPrax 1999, 55 gehindert.
  • OLG Frankfurt, 22.06.2006 - 20 W 183/06

    Bestimmung des Ehenamens: Nachträgliche Wahl getrennter Namensführung von

    Entgegen der Auffassung des OLG Hamm (FGPrax 1999, 55) soll die zuvor im Ausland unter Anwendung ausländischen Rechts erfolgte Namenswahl der Neubestimmung des Ehenamens nicht entgegenstehen, da der zunächst gewählte Ehename nicht auf einer namensbestimmenden Erklärung gerade nach § 1355 Abs. 3 Satz 1 BGB beruhte, sondern auf der früheren Anwendung ausländischen Rechtes.
  • OLG Hamm, 14.01.1999 - 15 W 237/98
    Der Senat hat die hier anstehende Rechtsfrage erst kürzlich mit Beschluß vom 09.12.1998 15 W 424/98 entschieden.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1998,5096
OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98 (https://dejure.org/1998,5096)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.06.1998 - 16 Wx 87/98 (https://dejure.org/1998,5096)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. Juni 1998 - 16 Wx 87/98 (https://dejure.org/1998,5096)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse

  • Bt-Recht(Abodienst, Leitsatz frei) (Leitsatz)

    Berufsanfänger als Berufsbetreuer

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1998, 1536
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BayObLG, 23.11.1995 - 3Z BR 296/95

    Anspruch des Berufsbetreuers auf Vergütung

    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Für die Vergütung spielt es - entgegen der Auffassung des Landgerichts - ferner keine Rolle, ob der Betreuer seine Tätigkeit als Nebentätigkeit neben einer Vollzeittätigkeit oder als einzige berufliche Beschäftigung ausübt (BayObLG FamRZ 96, 372 ).
  • BGH, 02.10.1996 - XII ZB 37/96

    Anspruch des Vormundes oder Betreuers eines mittellosen Mündels auf Gewährung

    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Anders liegt der Fall, wenn eine Abänderung des zuerkannten Betrages beantragt wird (BGH FGPrax 97, 23 = FamRZ 96, 1545; ebenso BayObLGZ 95, 212 ), also das Verfahren lediglich die Höhe der Vergütung betrifft.
  • OLG Hamm, 22.01.1996 - 15 W 351/95
    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Entscheidende Indizien hierfür sind Anzahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, der erforderliche Zeitaufwand sowie die Qualifikation des Betreuers ( so z.B. BayObLG FamRZ 96, 1157 u. 371 ; zur erforderlichen Gesamtbetrachtung noch: OLG Hamm FamRZ 96, 1107).
  • OLG Schleswig, 01.08.1994 - 2 W 118/93

    Einzelbetreuer; Berufsbetreuer; Abgrenzung; Zahl der Betreuungen ; Vergütung ;

    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Die wohl überwiegende Auffassung bejaht jedenfalls bei Übertragung von mehr als zwei Betreuungen die Voraussetzungen einer Berufsbetreuung ( vgl. z.B. OLG Schleswig FamRZ 95, 46; KG Berlin,a.a.O. m.w.N.).
  • BayObLG, 10.10.1995 - 3Z BR 217/95

    Anerkennung als Berufsbetreuer

    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Darüber, welche Anzahl den Anforderungen genügt, gehen allerdings die Meinungen auseinander ( zum Meinungsstand: KG Berlin, KGR 96, 244 ; BayObLG FamRZ 96, 371).
  • BayObLG, 21.03.1996 - 3Z BR 45/96

    Zuständigkeit für Beschwerden gegen Verfügungen des ein Betreuungsverfahren

    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Entscheidende Indizien hierfür sind Anzahl der Betreuungen, deren Schwierigkeitsgrad, der erforderliche Zeitaufwand sowie die Qualifikation des Betreuers ( so z.B. BayObLG FamRZ 96, 1157 u. 371 ; zur erforderlichen Gesamtbetrachtung noch: OLG Hamm FamRZ 96, 1107).
  • LG Oldenburg, 05.12.1994 - 8 T 1200/94

    Anspruch auf Vergütung als Berufsbetreuer; Beurteilung der Berufsmäßigkeit anhand

    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Dieser entsteht bereits mit der Führung der ersten Betreuung, sofern der Betreuer tatsächlich eine Berufsbetreuertätigkeit anstrebt und nicht nur gelegentlich Einzelbetreuungen übernimmt ( vgl. Palandt/Diederichsen, BGB, 57.Aufl., § 1836, Rz. 13; LG Oldenburg FamRZ 96, 230 ).
  • OLG Köln, 15.01.1997 - 16 Wx 7/97
    Auszug aus OLG Köln, 15.06.1998 - 16 Wx 87/98
    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung - wie schon in seiner Entscheidung v. 15.1.1997 / 16 Wx 7/97 - der höchstrichterlichen Auffassung an, daß die weitere Beschwerde im Verfahren der Festsetzung einer Vergütung für einen Betreuer nach §§ 1908i, 1836 Abs. 2 S.4, 1835 Abs. 4 BGB dann zulässig ist, wenn mit ihr die Feststellung begehrt wird, daß eine Inanspruchnahme der Staatskasse (nicht ) in Betracht kommt.
  • OLG Köln, 17.01.2003 - 16 Wx 112/02

    Verweigerung der Zustimmung des Mehrheitseigentümers zur Verabschiedung der

    Da die Antragsgegnerin mehr als die Hälfte der Miteigentumsanteile hält, führte dies zunächst dazu, dass nach der h. M., welche § 25 Abs. 3 nur für den Fall eines gesetzlichen Stimmrechtsausschlusses, nicht aber auch im Falle eines Ruhens eines Stimmrechts für unanwendbar hält, die Versammlung vom 20.12.2000 nicht beschlussfähig war (vgl. OLG Düsseldorf OLGR 1999, 137 = NZM 1999, 270, Bärmann/Pick/Merle a. a. O. § 25 Rdn. 80; a. A. KG NJW-RR 194, 659 = KGR 1994, 16).
  • OLG Frankfurt, 28.04.2003 - 20 W 422/02

    Betreuervergütung: Beginn der Ausschlussfrist für den Vergütungsantrag bei

    Darüber hinaus kommt eine berufliche Führung der Betreuung auch dann in Betracht, wenn zwar die qualitativen Anforderungen des § 1836 Abs. 1 Satz 4 BGB nicht erfüllt sind, für die Übertragung der Betreuung aber die berufliche Qualifikation des Betreuers maßgeblich ist und deren Übernahme nicht zur Erfüllung einer allgemeinen staatsbürgerlichen Pflicht als Ehrenamt oder auf Grund einer persönlichen Beziehung zum Betreuten, sondern im Rahmen einer neben- oder zweitberuflichen Tätigkeit erfolgt, wie dies insbesondere bei Rechtsanwälten häufig der Fall ist ( vgl. BVerfGE 54, 251; BayObLG FamRZ 1998, 187 und 1999, 462; OLG Köln FamRZ 1998, 1536; OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 556; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2001 - 20 W 243/00- in FamRZ 2001, 762; Palandt/Diederichsen, BGB, 62. Aufl., § 1836 Rn. 5 sowie Damrau/Zimmermann, a.a.O., § 1836 Rn. 18 jeweils m.w.N.).
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